Häufige FragenErsatzzahlungen und Projektförderung

An dieser Stelle beantworten wir häufige Fragen, die im Zusammenhang von Ersatzzahlungen und Projektförderung gestellt werden: zur Kompensation, zu den Aufgaben der Stiftung, zur Antragsstellung selbst sowie konkret zu Windenergieanlagen.

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Was bedeutet Kompensation?

Wie werden Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert?

Verursacher*innen unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft sind gesetzlich verpflichtet, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für diese Eingriffe zu leisten. Dabei ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und den entsprechend zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung des Eingriffs über die Realkompensation durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bis hin zur Ersatzzahlung. §15 BNatSchG und §6 BbgNatSchAG regeln die Ersatzzahlung in Brandenburg.

Kompensation: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlung?

Es ist zu unterscheiden zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) und der Ersatzzahlung.

Bei der Realkompensation müssen die Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes (Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere/Pflanzen, Luft) so weit wie möglich gleichartig ausgeglichen oder gleichwertig ersetzt werden. Nur für dennoch verbleibende Beeinträchtigungen wird eine Ersatzzahlung festgesetzt.

Für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur unter speziellen Maßgaben anerkannt. Deshalb wird hier in der Regel eine Ersatzzahlung festgesetzt.

Wie und wann erhält die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg die Ersatzzahlung?

In Brandenburg wird die Höhe der Ersatzzahlung durch die Genehmigungsbehörde festgelegt, entsprechend Windkrafterlass zum Beispiel durch das Landesamt für Umwelt. Die Zahlungen sind als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten. Zahlungsempfänger ist die Landeshauptkasse Potsdam. Jeweils nach Quartalsende erfolgen durch Brandenburgs Umweltministerium vierteljährliche Sammelüberweisungen an die nach § 33 BbgNatSchAG zuständige Stiftung, die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg.

Welche Aufgaben übernimmt die Stiftung?

Welche Funktion hat die Stiftung für die Ersatzzahlung?

Die Stiftung verwaltet die Ersatzzahlung treuhänderisch im Auftrag des Landes. Die Ersatzzahlung soll nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden. Die eingesetzten Gelder können dabei vervielfacht werden, weil sie in Förderrichtlinien der EU, des Bundes oder des Landes als Eigenanteil für Naturschutzprojekte anerkannt werden.

Ist der Einsatz der Ersatzzahlung räumlich und funktional an den Eingriff gebunden?

Räumlich soll die Ersatzzahlung in dem betroffenen Landkreis bzw. Naturraum eingesetzt werden. Eine funktionale Bindung der Ersatzzahlung an den Eingriff gibt es nicht.

Wie können betroffene Gemeinden an den Ersatzzahlungen teilhaben?

Gemeinden und Ämter (oder andere natürliche und juristische Personen) können Förderanträge für Maßnahmen oder Projekte, die dauerhaft der naturschutzfachlichen Aufwertung dienen, stellen und bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.

Führt die Stiftung Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) mit den Mitteln der Ersatzzahlung durch?

Die Stiftung führt keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mit den Mitteln der Ersatzzahlung durch. Sie setzt die Mittel entsprechend ihres Stiftungszweckes (§ 33 BbgNatSchAG) ein. Auf Basis ihrer Förderrichtlinie können Projekte, die eine konkrete Aufwertung des Naturhaushaltes bzw. Landschaftsbildes bewirken und im Land Brandenburg umgesetzt werden sollen, aus Mitteln der Ersatzzahlung gefördert werden.

Was ist bei einer Antragstellung zu beachten?

Wer kann bei der Stiftung Fördermittel für Projekte beantragen?

Jede natürliche oder juristische Person, solange das beantragte Projekt im Land Brandenburg umgesetzt wird. Die Mindestförderungsgrenze beträgt in der Regel 5.000 Euro.

In welcher Form ist ein Förderantrag zu stellen?

Der Antrag ist formgebunden und vollständig (Antragsformular mit Anlagen) einzureichen. Das Antragsformular ist auf der Homepage der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg verfügbar oder kann zugesandt werden.

Gibt es Fristen für die Einreichung von Förderanträgen?

Projektanträge bis zu einer Fördersumme von 150.000 Euro können Sie jeder Zeit bei der Geschäftsstelle einreichen. Hierbei ist zu beachten, dass zwischen der Einreichung Ihres Antrages und dem gewünschten Projektbeginn mehr als drei Monate liegen.

Wenn Sie für Ihr Projekt eine Zuwendung von über 150.000 Euro beantragen möchten, sind die Anträge bis zum 1. November bei der Stiftung einzureichen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Förderantrages?

Je nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist von einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten auszugehen.

Wer entscheidet über Förderanträge?

Bei Fördersummen bis 150.000 Euro entscheidet die Geschäftsführung. Bei Fördersummen über 150.000 Euro entscheidet der Stiftungsrat.

Kann die Ersatzzahlung mit anderen Finanzierungsmitteln kombiniert für Projekte eingesetzt werden?

Ja.

Was bedeutet die Prüfung anderer Fördermöglichkeiten im Vorfeld einer Antragstellung?

Besonderes Augenmerk legt die Stiftung auf die Kofinanzierung mit anderen Finanzierungs- oder Eigenmitteln. Antragstellerinnen und -steller sollten daher vorab insbesondere die Möglichkeiten aus den Landesrichtlinien zur Förderung des Natürlichen Erbes und der Gewässerentwicklung prüfen.

Wie ist die Flächenverfügbarkeit sicherzustellen?

Im Zuge der Antragstellung muss grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümer*innen und Nutzer*innen des Grundstückes zum geplanten Vorhaben, oder der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Projektträgers vorliegen (Beachtung von Zweckbindungsfristen).

Werden für die Antragstellung Genehmigungen und Stellungnahmen benötigt?

Die Antragsteller*innen müssen die Genehmigungsfähigkeit durch die zuständige(n) Behörde(n) nachweisen.

Wie konkret müssen Planungen bei der Antragstellung sein?

Der Antrag muss prüffähig sein, d.h. er ist auf Basis der Vorplanung mit Kostenschätzung (Leistungsphasen entsprechend aktuell gültiger HOAI) einzureichen. Planungsausgaben sind zuwendungsrechtlich förderfähig und können gemeinsam mit den Maßnahmen zur Förderung beantragt werden.

Können Planungen zur Vorbereitung einer Antragstellung alleinig gefördert werden?

Alleinige, von praktischen Maßnahmen entkoppelte, konzeptionelle Vorarbeiten, Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen oder Planungen können nicht gefördert werden.

Auf welcher Kostenbasis werden Planungsleistungen berechnet?

Planungsleistungen sollen entsprechend aktuell gültiger HOAI berechnet werden.

Können in den geförderten Projekten Bau-, Dienst- und Lieferaufträge direkt vergeben werden?

In Bezug auf die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 Landeshaushaltsordnung.

In welcher Art werden die Fördermittel zur Verfügung gestellt?

Fördermittel werden als Zuschuss zur Verfügung gestellt. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.

Fragen konkret zu Windenergieanlagen

Wofür fällt bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung an?

Mit der Errichtung von Windenergieanlagen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden. Diese Beeinträchtigungen können regelmäßig nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Die Ersatzzahlung wird für diese verbleibende Beeinträchtigung fällig.

Werden Ersatzzahlungen bei Anlagenerrichtung im Rahmen der Bauleitplanung fällig?

Über Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen zu erwarten sind, ist über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz ausschließlich gemäß der Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Eine Ersatzzahlung im Sinne der Regelungen der Naturschutzgesetze (§15 BNatSchG und §6 BbgNatSchAG regeln die Ersatzzahlung in Brandenburg) kommt hier nicht zur Anwendung. Die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg erhält keine finanziellen Mittel.

Wann ist die Ersatzzahlung aus einem Windpark für Projekte in den betroffenen Kommunen oder Ämtern bei der Stiftung verfügbar?

Die Höhe der Ersatzzahlung entsprechend Windkrafterlass wird durch die Genehmigungsbehörde festgelegt (Landesamt für Umwelt). Die Zahlungsverpflichtung setzt in der Regel mit Baubeginn der Windenergieanlage (drei bis fünf Jahre später) ein. Grundsätzlich sind aber alle im Landkreis angefallenen Ersatzzahlungen, auch aus anderen und früheren Eingriffen, für Projekte in den Kommunen verfügbar.

Gibt es die Möglichkeit, die Ersatzzahlung eines bestimmten Windparks zu bestimmten Förderantragsstellern über Vertragswerke verbindlich zu steuern?

Grundsätzlich gibt es diese Möglichkeit nicht. Eine Ersatzzahlung ist rechtlich an den Landkreis und den Naturraum, in dem sie angefallen ist, gebunden. Darüber hinaus unterliegt sie aus Gründen der zuwendungsrechtlichen Gleichbehandlung einem Antragsverfahren und der Bescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der Förderrichtlinie und den ergänzenden Regelungen der Stiftung zu ihrer Projektförderung.

Wie kann die Stiftung die Gelder aus der Ersatzzahlung aus Windkraftprojekten steuern und für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (eingriffs-)ortsnah verfügbar machen?

Gemäß ihrer Leitlinien unterstützt die Stiftung besonders Projekte in den von Ersatzzahlungen aus Windenergie betroffenen Gemeinden. Damit werden Projekte in diesen Gemeinden bevorzugt gefördert und durchgeführt.

Können Windkraftbetreiber Anträge für Förderprojekte mit vorbereiten?

Windkraftbetreiber können Anträge für Förderprojekte mit vorbereiten.

Können Windkraftfirmen Fördermittel beantragen?

Windkraftbetreiber können wie jede andere natürliche oder juristische Person bei der Stiftung Fördermittel beantragen.

Ihr Kontakt

Anett Franz | Leitung Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 780

Claudius Schneider | Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 865

Tanja Friesen | Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 881

Katrin Feige | Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 887

Julia Leidholdt | Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 882

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Antrag auf Projektförderung

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