Was wir fördernWir machen Naturschutz möglich
Unsere Projektförderung steht allen offen, die Natur schützen wollen: Landkreisen und Kommunen, Verbänden und Vereinen, Landwirtschaftsbetrieben, Kirchengemeinden oder Privatpersonen. Hier stellen wir Förderprojekte vor, beantworten wir die häufigsten Fragen und erläutern den Antragsweg.
Wir fördern landesweit Naturschutzprojekte, zum Beispiel Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, die Sicherung von Grundstücken, die für den Naturschutz oder die Landschaftspflege besonders geeignet sind sowie Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so sie für das Land Brandenburg von Bedeutung sind. Förderfähige Projekte verbessern den Zustand von Natur und Landschaft nachhaltig.
Dabei haben wir durch aus auch wirtschaftliche und sozialen Interessen der Menschen im Blick: Naturschutzprojekte können landwirtschaftliche Flächen vor Winderosion schützen, Orts- und Landschaftsbilder verbessern und Arbeitsplätze und Zukunftsperspektiven erhalten. Naturschutz und Landschaftspflege stärken den ländlichen Raum.
Wichtige Fristen
Projektanträge bis zu einer Fördersumme von 150.000 Euro können Sie jederzeit bei der Geschäftsstelle einreichen. Wir empfehlen die vollständigen Projektanträge mindestens sechs Monate vor Projektbeginn einzureichen!
Wenn Sie für Ihr Projekt eine Zuwendung über 150.000 Euro beantragen möchten, sind die vollständigen Projektanträge bis zum 1. November bei der Stiftung einzureichen. Über diese Projektanträge entscheidet der Stiftungsrat im darauffolgenden Jahr.
Neues aus der Projektförderung
Ein Erfahrungsbericht
Gleich fünf Förderanträge reichte das Amt Gartz (Oder) 2020 bei der Stiftung ein. Amtsdirektor Frank Gotzmann gibt Einblicke in die Zusammenarbeit mit unserer Stiftung.
Bestimmungen und Leitlinien
- Leitlinien und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Leitlinien für den Flächenerwerb mit Mitteln der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg
- Ergänzende Bestimmungen Projektförderung
- Kriterien für Hecken- und Flurgehölzprojekte
Wir tragen dafür Sorge, dass Gelder nach Möglichkeit wieder in jene Landkreise zurückfließen, aus denen sie in Form von Ersatzzahlungen für Eingriffe in Natur und Landschaft an das Land entrichtet und an unsere Stiftung weitergeleitet wurden. Meist gelingt es dabei sogar, diese Mittel zu vervielfachen. Denn die Fördermittel gewährleisten in der Regel den notwendigen Eigenanteil der Antragsteller*innen, so dass eine umfangreiche Projektförderung der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg erschlossen werden kann.
Förderhinweise
Wen fördern wir?
Wir fördern Projekte im Land Brandenburg. Egal ob Landkreis oder Kommune, Privatperson, Verband oder Verein - jede juristische oder natürliche Person kann einen Projektantrag stellen.
Was fördern wir?
Wir fördern:
- Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- die Sicherung von Grundstücken, die für den Naturschutz oder die Landschaftspflege besonders geeignet sind,
- Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so sie für das Land Brandenburg von Bedeutung sind.
Eines sollten alle beantragten Projekte gemeinsam haben: Sie müssen den Zustand von Natur und Landschaft nachhaltig verbessern. Daher unterstützen wir weder eine reine Flächensicherung noch von Maßnahmen entkoppelte Planungsleistungen finanziell.
Und was fördern wir nicht?
Nicht förderfähig sind zum Beispiel
- Maßnahmen außerhalb des Landes Brandenburg,
- eine institutionelle Förderung,
- Rechtspflichten z. B. aus der Eingriffsregelung und der Verkehrssicherung,
- bereits begonnene Maßnahmen,
- Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit,
- Dauerpflege, Bewirtschaftung, wiederkehrende Maßnahmen, Extensivierung landwirtschaftlich genutzer Flächen, dauerhafte Ausgleichszahlungen,
- Maßnahmenentkoppelte Planung, Machbarkeitsstudien,
- Rastplätze, Bänke, Naturlehrpfade, Wegebau, Gebäude,
- Altlastensanierung und -entsorgung, Gefahrenabwehr,
- Wasserversorgung z.B. Brunnen,
- Gestaltungsmaßnahmen z.B. Dorfanger, Parkanlagen, Hausgärten, Naturgärten, Denkmalpflege oder
- Maßnahmen, die über andere Förderrichtlinien gefördert werden können.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Förderprogramme. Welche das sind, beantworten wir weiter unten in der letzten Frage.
Welche Kriterien für unsere Förderung gibt es?
Soll die Stiftung Maßnahmen fördern, muss die Verfügbarkeit der Flächen gesichert sein und die Zustimmung der Eigentümer*innen und Nutzer*innen schriftlich vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass die Zweckbindungsfrist von geförderten Maßnahmen in der Regel 25 Jahre umfasst.
Dauerpflege, dass heißt regelmäßig wiederkehrende Maßnahmen, werden nicht finanziert. Ebenfalls nicht förderfähig sind Maßnahmen, zu deren Durchführung eine Rechtspflicht besteht oder mit denen bereits begonnen wurde.
Bei der Entscheidung, ob ein Projekt gefördert werden kann, wird großer Wert auf die Nachhaltigkeit von Maßnahmen gelegt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass alle mit einem geplanten Projekt, einer Naturschutzmaßnahme oder einem Flächenerwerb verbundenen Folgekosten gesichert sind.
Auf die Gewährung einer Zuwendung durch die Stiftung NaturSchutzFonds besteht kein Rechtsanspruch.
Welche Schwerpunkte setzen wir?
Diese Themen spielen für unsere Arbeit und unsere Projektförderung eine bedeutende Rolle:
- Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Minderung von Zerschneidung,
- Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes durch Kleingewässerwiederherstellung und –renaturierung,
- Renaturierung von Fließgewässern sowie Regenerierung von Feuchtlebensräumen, insbesondere von Mooren,
- spezieller Artenschutz, insbesondere Amphibienschutz,
- Flächenerwerb zur nachhaltigen Aufwertung und Sicherung von Flächen in naturräumlichem Zusammenhang mit Eingriffsschwerpunkten sowie von Flächen mit hohem Naturschutzwert,
- Aufbau und Unterstützung von regionalen Flächenpools im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
- Unterstützung von Naturschutzgroßprojekten
- Projekte in Gemeinden, in denen Ersatzzahlungen aus durch Windenergieanlagen verursachten Beeinträchtigungen vereinnahmt wurden.
Um Schwerpunkte ihrer Arbeit fachlich zu untersetzen und um bei Bedarf die Förderpraxis für einzelne naturschutzfachliche Themenkomplexe zu erläutern, hat die Stiftung NaturSchutzFonds zwei fachliche Rahmenpläne und weitere Leitlinien formuliert. Darin werden beispielsweise spezielle Kriterien für die Auswahl von Förderprojekten formuliert.
Was passiert mit Ersatzzahlungen für Windenergieanlagen?
Unser Stiftungsrat hat 2017 in seiner Herbst-Sitzung beschlossen, besonders Projekte in Gemeinden zu unterstützen, bei denen Ersatzzahlungen aus durch Windenenergieanlagen verursachten Beeinträchtigungen vereinnahmt wurden. Dazu wurden die "Leitlinien und Schwerpunkte für die Arbeit der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg" entsprechend angepasst. Mit der Anpassung der Leitlinien wollen wir sicherstellen, dass die Ersatzzahlungen aus Windkraftvorhaben vorrangig in die betroffenen Gemeinden zurückfließen und dort für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen werden mittels eines Formulars bei der Stiftung eingereicht.
In diesen Formularen sind alle Informationen zur Antragstellerin oder zum Antragsteller, dem Vorhaben und zur Finanzierung darzulegen. Die Projekte müssen zudem durch Dritte zum Beispiel durch die jeweilige untere Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bewertet werden. Liegt das Vorhaben in einem Großschutzgebiet, muss die Schutzgebietsverwaltung Stellung nehmen. Gegebenenfalls sind Bewertungen weiterer Fachbehörden notwendig. Diese Stellungnahmen sind dem Antragsformular anzufügen.
Über die Projektanträge wird laufend entschieden. Nur wenn die beantragte Zuwendungssumme 150.000 Euro überschreitet, entscheidet der Stiftungsrat, der zweimal jährlich tagt.
Welche Fristen sind zu beachten?
Fördersumme bis 150.000 Euro
Projektanträge bis zu einer Fördersumme von 150.000 Euro können Sie jederzeit bei der Geschäftsstelle einreichen. Wir empfehlen die vollständigen Projektanträge mindestens sechs Monate vor Projektbeginn einzureichen!
Fördersumme über 150.000 Euro
Wenn Sie für Ihr Projekt eine Zuwendung über 150.000 Euro beantragen möchten, sind die vollständigen Projektanträge bis zum 1. November bei der Stiftung einzureichen. Über diese Projektanträge entscheidet der Stiftungsrat im darauffolgenden Jahr.
Welche anderen Fördermöglichkeiten gibt es?
Das Brandenburger Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) begleitet anhand seiner Politikfelder eine Vielzahl an Förderprogrammen. Neben dieser Übersicht finden Sie auf der Webseite des MLEUV Fördermaßnahmen in den Bereichen
Auch auf die Kleinförderprogramme des Landes Aktion "Gesunde Umwelt" und Lokale Agenda 21 in Brandenburg und die Projektförderung aus Lottomitteln möchten wir Sie hinweisen.
Daneben bieten Umweltstiftungen vielfältige Fördermöglichkeiten insbesondere auch für Kleinprojekte. Eine Übersicht bietet der Bundesverband Deutscher Stiftungen in seiner Broschüre.
Förderantrag stellen
Laden Sie den Antrag auf Projektförderung und unsere Förderrichtlinie direkt herunter.
Besonderes Augenmerk legen wir auf die Kofinanzierung mit anderen Finanzierungs- oder Eigenmitteln: Antragstellerinnen und -steller sollen vorab die Fördermöglichkeiten durch den Bund, das Land, die EU oder andere Institutionen prüfen. Möglichkeiten der Kofinanzierung im Land Brandenburg sind auf der Webseite des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) zu finden.
FAQ zu Ersatzzahlungen und Projektförderung
An dieser Stelle beantworten wir häufige Fragen, die im Zusammenhang von Ersatzzahlungen und Projektförderung gestellt werden: zur Kompensation, zu den Aufgaben der Stiftung, zur Antragsstellung selbst sowie konkret zu Windenergieanlagen. Ein Aspekt fehlt oder etwas wird nicht klar? Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Was bedeutet Kompensation?
Wie werden Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert?
Verursacher*innen unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft sind gesetzlich verpflichtet, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für diese Eingriffe zu leisten. Dabei ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und den entsprechend zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung des Eingriffs über die Realkompensation durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bis hin zur Ersatzzahlung. §15 BNatSchG und §6 BbgNatSchAG regeln die Ersatzzahlung in Brandenburg.
Kompensation: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlung?
Es ist zu unterscheiden zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) und der Ersatzzahlung.
Bei der Realkompensation müssen die Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes (Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere/Pflanzen, Luft) so weit wie möglich gleichartig ausgeglichen oder gleichwertig ersetzt werden. Nur für dennoch verbleibende Beeinträchtigungen wird eine Ersatzzahlung festgesetzt.
Für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur unter speziellen Maßgaben anerkannt. Deshalb wird hier in der Regel eine Ersatzzahlung festgesetzt.
Wie und wann erhält die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg die Ersatzzahlung?
In Brandenburg wird die Höhe der Ersatzzahlung durch die Genehmigungsbehörde festgelegt, entsprechend Windkrafterlass zum Beispiel durch das Landesamt für Umwelt. Die Zahlungen sind als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten. Zahlungsempfänger ist die Landeshauptkasse Potsdam. Jeweils nach Quartalsende erfolgen durch Brandenburgs Umweltministerium vierteljährliche Sammelüberweisungen an die nach § 33 BbgNatSchAG zuständige Stiftung, die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg.
Welche Aufgaben übernimmt die Stiftung?
Welche Funktion hat die Stiftung für die Ersatzzahlung?
Die Stiftung verwaltet die Ersatzzahlung im Auftrag des Landes. Die Ersatzzahlung soll nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt, ansonsten im betroffenen Naturraum verwendet werden. Die eingesetzten Gelder können dabei vervielfacht werden, weil sie in Förderrichtlinien der EU, des Bundes oder des Landes als Eigenanteil für Naturschutzprojekte anerkannt werden.
Ist der Einsatz der Ersatzzahlung räumlich und funktional an den Eingriff gebunden?
Räumlich soll die Ersatzzahlung in dem betroffenen Landkreis bzw. Naturraum eingesetzt werden. Eine funktionale Bindung der Ersatzzahlung an den Eingriff gibt es nicht.
Wie können betroffene Gemeinden an den Ersatzzahlungen teilhaben?
Gemeinden und Ämter (oder andere natürliche und juristische Personen) können Förderanträge für Maßnahmen oder Projekte, die dauerhaft der naturschutzfachlichen Aufwertung dienen, stellen und bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten.
Führt die Stiftung Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Realkompensation) mit den Mitteln der Ersatzzahlung durch?
Die Stiftung führt keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mit den Mitteln der Ersatzzahlung durch. Sie setzt die Mittel entsprechend ihres Stiftungszweckes (§ 33 BbgNatSchAG) ein. Auf Basis ihrer Förderrichtlinie können Projekte, die eine konkrete Aufwertung des Naturhaushaltes bzw. Landschaftsbildes bewirken und im Land Brandenburg umgesetzt werden sollen, aus Mitteln der Ersatzzahlung gefördert werden.
Was gilt bei Windenergie-Anlagen?
Wofür fällt bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Ersatzzahlung an?
Mit der Errichtung von Windenergieanlagen sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden. Diese Beeinträchtigungen können regelmäßig nicht oder nicht vollständig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Die Ersatzzahlung wird für diese verbleibende Beeinträchtigung fällig.
Werden Ersatzzahlungen bei Anlagenerrichtung im Rahmen der Bauleitplanung fällig?
Über Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung von Bauleitplänen zu erwarten sind, ist über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz ausschließlich gemäß der Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Eine Ersatzzahlung im Sinne der Regelungen der Naturschutzgesetze (§15 BNatSchG und §6 BbgNatSchAG regeln die Ersatzzahlung in Brandenburg) kommt hier nicht zur Anwendung. Die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg erhält keine finanziellen Mittel.
Wann ist die Ersatzzahlung aus einem Windpark für Projekte in den betroffenen Kommunen oder Ämtern bei der Stiftung verfügbar?
Die Höhe der Ersatzzahlung entsprechend Windkrafterlass wird durch die Genehmigungsbehörde festgelegt (Landesamt für Umwelt). Die Zahlungsverpflichtung setzt in der Regel mit Baubeginn der Windenergieanlage (drei bis fünf Jahre später) ein. Grundsätzlich sind aber alle im Landkreis angefallenen Ersatzzahlungen, auch aus anderen und früheren Eingriffen, für Projekte in den Kommunen verfügbar.
Gibt es die Möglichkeit, die Ersatzzahlung eines bestimmten Windparks zu bestimmten Förderantragsstellern über Vertragswerke verbindlich zu steuern?
Grundsätzlich gibt es diese Möglichkeit nicht. Eine Ersatzzahlung ist rechtlich an den Landkreis und den Naturraum, in dem sie angefallen ist, gebunden. Darüber hinaus unterliegt sie aus Gründen der zuwendungsrechtlichen Gleichbehandlung einem Antragsverfahren und der Bescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der Förderrichtlinie und den ergänzenden Regelungen der Stiftung zu ihrer Projektförderung.
Wie kann die Stiftung die Gelder aus der Ersatzzahlung aus Windkraftprojekten steuern und für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (eingriffs-)ortsnah verfügbar machen?
Gemäß ihrer Leitlinien unterstützt die Stiftung besonders Projekte in den von Ersatzzahlungen aus Windenergie betroffenen Gemeinden. Damit werden Projekte in diesen Gemeinden bevorzugt gefördert und durchgeführt.
Können Windkraftbetreiber Anträge für Förderprojekte mit vorbereiten?
Windkraftbetreiber können Anträge für Förderprojekte mit vorbereiten.
Können Windkraftfirmen Fördermittel beantragen?
Windkraftbetreiber können wie jede andere natürliche oder juristische Person bei der Stiftung Fördermittel beantragen.
Was ist bei einer Antragstellung zu beachten?
Wer kann bei der Stiftung Fördermittel für Projekte beantragen?
Jede natürliche oder juristische Person, solange das beantragte Projekt im Land Brandenburg umgesetzt wird. Die Mindestförderungsgrenze beträgt in der Regel 5.000 Euro.
In welcher Form ist ein Förderantrag zu stellen?
Der Antrag ist formgebunden und vollständig (Antragsformular mit Anlagen) einzureichen. Das Antragsformular ist auf der Homepage der Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg verfügbar oder kann zugesandt werden.
Gibt es Fristen für die Einreichung von Förderanträgen?
Projektanträge bis zu einer Fördersumme von 150.000 Euro können Sie jederzeit bei der Geschäftsstelle einreichen. Wir empfehlen die vollständigen Projektanträge mindestens sechs Monate vor Projektbeginn einzureichen! Wenn Sie für Ihr Projekt eine Zuwendung über 150.000 Euro beantragen möchten, sind die vollständigen Anträge bis zum 1. November bei der Stiftung einzureichen. Über diese Projektanträge entscheidet der Stiftungsrat im darauffolgenden Jahr.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Förderantrages?
Je nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist von einer Bearbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auszugehen.
Wer entscheidet über Förderanträge?
Bei Fördersummen bis 150.000 Euro entscheidet die Geschäftsführung. Bei Fördersummen über 150.000 Euro entscheidet der Stiftungsrat.
Kann die Ersatzzahlung mit anderen Finanzierungsmitteln kombiniert für Projekte eingesetzt werden?
Ja.
Was bedeutet die Prüfung anderer Fördermöglichkeiten im Vorfeld einer Antragstellung?
Besonderes Augenmerk legt die Stiftung auf die Kofinanzierung mit anderen Finanzierungs- oder Eigenmitteln. Antragstellerinnen und -steller sollten daher vorab insbesondere die Möglichkeiten aus den Landesrichtlinien zur Förderung des Natürlichen Erbes und der Gewässerentwicklung prüfen.
Wie ist die Flächenverfügbarkeit sicherzustellen?
Im Zuge der Antragstellung muss grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümer*innen und Nutzer*innen des Grundstückes zum geplanten Vorhaben, oder der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Projektträgers vorliegen (Beachtung von Zweckbindungsfristen).
Werden für die Antragstellung Genehmigungen und Stellungnahmen benötigt?
Die Antragsteller*innen müssen die Genehmigungsfähigkeit durch die zuständige(n) Behörde(n) nachweisen.
Wie konkret müssen Planungen bei der Antragstellung sein?
Der Antrag muss prüffähig sein, d.h. er ist auf Basis der Vorplanung mit Kostenschätzung (Leistungsphasen entsprechend aktuell gültiger HOAI) einzureichen. Planungsausgaben sind zuwendungsrechtlich förderfähig und können gemeinsam mit den Maßnahmen zur Förderung beantragt werden.
Können Planungen zur Vorbereitung einer Antragstellung alleinig gefördert werden?
Alleinige, von praktischen Maßnahmen entkoppelte, konzeptionelle Vorarbeiten, Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen oder Planungen können nicht gefördert werden.
Auf welcher Kostenbasis werden Planungsleistungen berechnet?
Planungsleistungen sollen entsprechend aktuell gültiger HOAI berechnet werden.
Können in den geförderten Projekten Bau-, Dienst- und Lieferaufträge direkt vergeben werden?
In Bezug auf die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 Landeshaushaltsordnung.
In welcher Art werden die Fördermittel zur Verfügung gestellt?
Fördermittel werden als Zuschuss zur Verfügung gestellt. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
Beispielprojekte
Von der Gewässerrenaturierung über die Pflanzung von Feldhecken, Streuobstwiesen und modellhaften Alleen bis zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Fischotter, Fledermaus, Kreuzotter oder Rotbauchunke.
Ihr Kontakt
Anett FranzLeitung Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 780
Tanja DeckartFördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 881
Julia Leidholdt Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 882
Claudius Schneider Fördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 865
Katrin FeigeFördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 887
Stefanie LukaFördermanagement
Tel.: (0331) 971 64 895
E-Mail schreiben (Team Fördermanagement)