Naturerbefläche "Stiepensee"Unbebautes Seeufer

Der Stiepensee befindet sich an der Nordgrenze des Landes Brandenburg unmittelbar nördlich der Stadt Lychen. Die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg übernahm aus dem "Nationalen Naturerbe" im Jahr 2011 den Stiepensee und seine Uferbereiche – ein rund 24 Hektar großes Flurstück.

Gebietsbeschreibung

Der See ist im Norden und Westen umgeben von Nadelwald und Mischwald, im Süden und Osten grenzen Grünlandbrachen an. Im weiteren Einzugsgebiet befinden sich auch Ackerflächen, die sich nach Süden an die Grünlandbrachen und Waldstreifen anschließen. Das Seeufer ist unbebaut, und wird von einem breiten Schilfgürtel umschlossen, der auch den Bereich beinhaltet, der in der letzten Biotopkartierung von 1993 noch als nährstoffreiches Moor aufgenommen wurde. Daran schließt sich ein Saum aus Erlenbruchwald an. Die Wasserfläche nimmt rund 20 Hektar ein, die Tiefe beträgt gut 8 m. Schwimmblattpflanzen fehlen weitestgehend. Wie die Submersvegetation derzeit beschaffen ist, ist nicht bekannt. Bei der Altkartierung vor über 20 Jahren wurden lediglich Einzelexemplare von Myriophyllum spicatum gefunden.

Umfangreiche limnochemische Daten liegen für den Stiepensee nur aus dem Jahr 1998 vor. Damals wurde das Gewässer hinsichtlich seines Trophiegrades als hoch eutroph (e2) angesprochen. Während der Biotopkartierung 1993 wurde der See noch als hypertropher See angesprochen. Einzelwerte aus 2007 und Sichttiefendaten der NaWa von 1998 bis 2015 und eine Inaugenscheinnahme im Rahmen einer Vorortbegehung im Juni 2016 deuten allerdings auf eine leichte Verbesserung hin.

Der See kann aktuell hoch eutroph, möglicher Weise sogar besser eingestuft werden. Als Primärzustand kann ein mindestens mesotropher Zustand angenommen werden, zumal der See weder einen natürlichen Zu- noch Abfluss hat. Drei künstliche Zuflüsse wurden im 19. Jh. geschaffen. Sie befinden sich am Süd- und Ostufer des Sees und dienen der Entwässerung umliegender Grünländer und Äcker. Durch die Gräben gelangten während der letzten gut 200 Jahre Nährstoffe in den See. Auch der Fischbestand, über den bisher keine Daten vorliegen, kann die Eutrophierung durch interne Prozesse verursacht oder verstärkt haben. So sollen sich nach Auskunft des Fischers noch Restbestände von asiatischen Pflanzenfressern (Silber-, Marmor- und Graskarpfen) sowie Speisekarpfen im Gewässer befinden.

Schutzstatus und Schutzgüter

Die Naturerbeflächen befinden sich im SPA "Uckermärkische Seenlandschaft", im LSG "Norduckermärkische Seenlandschaft", sind darüber hinaus Bestandteil des Naturparks "Uckermärkische Seen" und wichtiger Biotopverbundbaustein im Vogelschutzgebiet.

Gesetzlich geschützt sind alle vorkommenden Biotope außer dem hypertrophen See. Geht man davon aus, dass der See, wie oben erläutert, aktuell eine bessere Trophie hat als hypertroph, wäre auch er nach § 30 BNatSchG geschützt und entspräche darüber hinaus dem LRT 3150.

Im  SPA "Uckermärkische Seenlandschaft" leben viele Vogelarten, die nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt sind. Davon wurden am Stiepensee bisher der Seeadler und die Rohrweihe beobachtet, welche den See als Nahrungshabitat nutzen. Horste befinden sich nicht im näheren Umfeld.

Bestehende Planungen

Es bestehen derzeit keine Planungen für dieses Gebiet.

Leitbild und Naturschutzziele

  • Verbesserung des Erhaltungszustands des Stiepensees z.B. nach Möglichkeit durch Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft und durch Regulierung der Fischfauna (Entnahme von benthivoren Weißfischen im Rahmen der Hege)
        
  • sofern eine Nutzungseinstellung nicht realisiert werden kann, ist die Fischerei nur extensiv, ohne Zu- und Anfüttern, in Form eines naturschutzorientierten fischereilichen Managements mit der Zielsetzung der Entwicklung autochthoner Fischbestände auszuüben. Eine Elektrofischerei, außer zu Forschungszwecken, ist ausgeschlossen. Für das Abfischen der Restbestände von asiatischen Pflanzenfressern (Silber-, Marmor- und Graskarpfen) sowie Speisekarpfen ist die Elektrofischerei ausnahmsweise noch bis zum 31.12.2019 gestattet.
             
  • Fanggeräte oder Fangmittel sind so einzusetzen oder auszustatten, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung von streng oder besonders geschützten bzw. gefährdeten Arten (z.B. Fischotter, Biber und tauchende Vogelarten) weitestgehend ausgeschlossen ist
        
  • Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Tauchfluren, Röhrichte und Riede
      
  • bewaldete Flächen unterliegen dem sofortigen Prozessschutz
       
  • Zulassen von Sukzession in den kleinen Bereichen mit Grünlandbrachen sowie im Bereich mit nährstoffreichem Schilfmoor Die Umsetzung der aufgeführten Naturschutzziele ist von besonderer Bedeutung, um den See, hinsichtlich des Trophiegrades und der Vegetationsausstattung in einen günstigen Erhaltungszustand zu überführen. Die Umsetzung der genannten Naturschutzziele dient dem Erhalt und der Entwicklung dieses wichtigen Bausteins im Biotopverbund als Brut-, Ruhe-, Rast-, Überwinterungs-, und Nahrungsgebiet zahlreicher Vogelarten aus Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie.

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